Servicebedingungen

Allgemeine Servicebedingungen

Überblick

1. Geltung – Angebotsunterlagen

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die zwischen LogControl® und den Kunden geschlossenen Software-Wartungs- und Software-Betreuungsverträge. Für weitere Leistungen von LogControl®, z.B. Überlassung von Software, Hardware oder Softwareentwicklung gelten andere Allgemeine Geschäftsbedingungen. Für überlassene Drittsoftware (z.B. V-Log, Interface-Tool, Systemsoftware) gelten die Vereinbarungen der Drittlieferanten. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden erkennt LogControl® nicht an, es sei denn, LogControl® hätte ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn LogControl® die Leistungen in Kenntnis entgegenstehender oder von den vorliegenden Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen vorbehaltlos ausführt. Alle Eigentums- und Urheberrechte an dem Angebot und an sämtlichen Unterlagen, wie z.B. Musterstücke, Zeichnungen, Informationen und Vorschläge verbleiben bei LogControl®. Sie dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung von LogControl® weder weitergegeben, veröffentlicht oder vervielfältigt, noch für einen anderen als den vereinbarten Zweck benutzt werden.

2. Leistungsumfang

Der Umfang der zu erbringenden Dienstleistungen ergibt sich abschließend aus den Software-Wartungs- und Software-Betreuungsverträgen. Nicht im Leistungsumfang enthalten und somit nicht durch die Pauschalgebühren abgegolten sind beispielsweise folgende Leistungen:
– Installation der Software;
– Programmerweiterungen und Anpassung des Vertragsgegenstandes an die besonderen Bedürfnisse des Kunden sowie sonstige Programmierleistungen;
– Schulung von Mitarbeitern des Kunden.
Die vorstehenden Leistungen erfolgen nur gegen eine gesonderte Vergütung und setzen den Abschluss eines separaten Vertrages voraus.

3. Nutzungsrechte – Datenschutz – Datensicherheit

An den im Rahmen der Software-Wartung oder der Software-Betreuung von LogControl® gelieferten Software (z.B. Ersatzprogramme, Releases, Updates) und Dokumentationen erhält der Kunde ein Nutzungsrecht zur bestimmungsgemäßen Nutzung gemäß den der Überlassung der Vertragssoftware zugrundeliegenden Vertragsbedingungen, sofern im Zusammenhang mit der Lieferung dieser Software nicht gesonderte Überlassungsbedingungen vereinbart werden. Ferner verbleibt es bei der Zuordnung der Urheber-rechte gemäß den der Vertragssoftware zugrundeliegenden Vertragsbedingungen. LogControl® wird nicht allgemein bekannte Informationen und Daten, die LogControl® im Zusammenhang mit der Erbringung der Leistungen gemäß dem Software-Wartungs- oder dem Software-Betreuungsvertrag zur Kenntnis gelangen und von dem Kunden entsprechend gekennzeichnet sind, vertraulich behandeln. Im Übrigen ist der Kunde verantwortlich für die Einhaltung von Gesetzen und Vorschriften über den Datenschutz und die Datensicherheit.
Der Kunde verpflichtet sich zur regelmäßigen Durchführung und Erstellung von Datensicherungen. Die Datensicherung umfasst das gesamte Software-System, die regelmäßige Sicherung von Stamm- und Bewegungsdaten und ist nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Datenverarbeitung durchzuführen.

4. Mitwirkungsleistungen des Kunden

Die Pflichten von LogControl® zur Erbringung von Wartungs- und Betreuungsdienstleistungen beziehen sich nur auf den jeweils neuesten und den diesem vorhergehenden Release-Stand. Hat der Kunde noch eine ältere Version
der Vertragssoftware bei sich installiert, kann LogControl® die Dienstleistungen nach diesen Bedingungen verweigern oder aber – nach seiner Wahl – die Wartungs- und Betreuungsdienstleistungen gegen Vergütung
des damit verbundenen Mehraufwandes durchführen, es sei denn, die Übernahme der neuen Versionen ist dem
Kunden nicht zumutbar. Der Kunde hat sicherzustellen, dass alle für die Durchführung der Wartung oder Betreuung erforderlichen Mitwirkungsleistungen von ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen rechtzeitig und für LogControl® kostenlos erbracht werden, so etwa z.B.:
– Mitarbeiter-Auskünfte;
– Betriebs-Logbuch/Protokolle/Hardcopies;
– Test- oder Echtdaten zum Test;
– Maschinen-/Rechnerkapazität;
– Mögliches Monitoring;
– Abziehen von Programmständen und Datenbeständen;
– Nutzung von Telekommunikationseinrichtungen.

Der Kunde wird LogControl® nach besten Kräften bei der Suche nach Störungsursachen unterstützen. Er hat LogControl® unverzüglich und – bei telefonischer Mitteilung nachträglich – schriftlich unter Angabe der näheren Umstände des Auftretens des Fehlers, seiner Auswirkungen und möglichen Ursachen zu informieren. Der Kunde hat LogControl® alle erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen, die LogControl® zur Fehlerdiagnose und -behebung benötigt, sowie Zugang zu den Räumen, Maschinen und zu der Vertragssoftware zu gewähren. Soweit LogControl® Wartungs- oder Betreuungsleistungen durch Techniken der Datenfernübertragung erbringt, stellt der Kunde auf seine Kosten die geeigneten Geräte und Programme betriebsbereit zur Verfügung und unterhält sie. Der Kunde wird, soweit dies für neue Versionen der Vertragssoftware erforderlich ist, Anpassungen der Hardund Software-Systemumgebung, insbesondere neue Versionen des Betriebssystems oder sonstiger, zur Anwendung der Vertragssoftware erforderliche Betriebssoftware auf seine Kosten rechtzeitig betriebsbereit zur Verfügung stellen.

5. Mängelansprüche

Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Vorstehende Bestimmung gilt nicht, soweit das Gesetz längere Verjährungsfristen vorschreibt (z.B. § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch)). Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Gefahrübergang bzw. mit der Leistungserbringung. Mängelansprüche des Kunden bestehen nicht, wenn an der Vertragssoftware Änderungen vorgenommen worden sind, denen LogControl® nicht vorher ausdrücklich zugestimmt hat, es sei denn, dass der Mangel nicht in ursächlichem Zusammenhang mit der Veränderung steht. Nutzungsbeschränkungen oder Fehler, die durch eine fehlerhafte Bedienung oder durch eine – ohne Wissen von LogControl® – geänderte Systemumgebung (z.B. Hardware, Betriebssystem, Verkabelung) verursacht oder mitverursacht sind, können LogControl® nicht angelastet werden.

6. Mängelrüge

Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er die von ihm geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß erfüllt hat. Etwaige Beanstandungen müssen LogControl® gegenüber unverzüglich, spätestens jedoch 10 Tage nach Gefahrübergang bzw. nach Leistungserbringung (offene Mängel) oder Entdeckung des Mangels mitgeteilt werden. Andernfalls ist die Geltendmachung von Mängelansprüchen ausgeschlossen.

7. Haftung

LogControl® haftet auf Schadensersatz und auf Ersatz der vergeblichen Aufwendungen im Sinne des § 284 BGB (nachfolgend „Schadensersatz“) wegen Mängeln der Leistung oder wegen Verletzung sonstiger vertraglicher oder
außervertraglicher Pflichten, insbesondere aus unerlaubter Handlung, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
bei der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos sowie der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Ferner gilt die Haftungsbeschränkung nicht bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Der Schadensersatz wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den Ersatz solcher Schäden beschränkt, die LogControl® bei Vertragsschluss aufgrund für LogControl® erkennbarer Umstände als mögliche Folge hätte voraussehen müssen (vertragstypische Schäden), soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos gehaftet wird. Sämtliche Haftungsbeschränkungen gelten im gleichen Umfang für Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

8. Wiederbeschaffung von Daten

LogControl® haftet für die Wiederbeschaffung von Daten nur, wenn der Kunde alle üblichen und angemessenen Datensicherungsvorkehrungen getroffen hat und der Kunde sichergestellt hat, dass die Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden kann.

9. Gebühren

Die Höhe der vereinbarten Pauschalgebühr ergibt sich aus dem Software-Wartungs- und dem Software Betreuungsvertrag. In der Pauschalgebühr sind die Nebenkosten (z.B. Transport, Porto, Verpackung, Datenträger, zusätzliche Dokumentation, Reisekosten) nicht enthalten. Programmerweiterungen führen zu einer Anpassung der vereinbarten Pauschalgebühr. Die neue Pauschalgebühr ergibt sich aus der jeweiligen Preisliste von LogControl®. Die Pauschalgebühr wird von LogControl® quartalsweise an den Kunden berechnet und ist stets im Voraus
fällig. Die Mehrwertsteuer kommt zu allen Beträgen hinzu. Bei einer Steigerung von Löhnen und Gehältern kann LogControl® mit einer Ankündigung von zwei Monaten Preiserhöhungen in dem Umfang vornehmen, in welchem die sachlichen Gründe das Ausmaß der Preisänderung rechtfertigen.

10. Geltendes Recht – Erfüllungsort – Gerichtsstand

Die Vertragsbeziehungen unterliegen ausschließlich dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen. Erfüllungsort ist der Sitz von LogControl®. Gerichtsstand für Kaufleute, für juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist Pforzheim.

© 2015 LogControl GmbH. Alle Rechte vorbehalten. Alle Angaben ohne Gewähr.

Weitere Informationen:

Impressum
Datenschutz
Disclaimer
Allgemeine Geschäftsbedingungen

nach oben